BFH: Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 31. Oktober 2018 eine Pressemitteilung zu dem Urteil vom 3. Juli 2018 betreffend “Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 31. Oktober 2018 eine Pressemitteilung zu dem Urteil vom 3. Juli 2018 betreffend “Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 1. August 2018 das Urteil vom 16. Mai 2018 betreffend “Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 1. August 2018 das Urteil vom 28. Februar 2018 betreffend “Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 1. August 2018 das Urteil vom 25. April 2018 betreffend “Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. II R 14/16) entschieden, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Nach dem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2017 (AZ XI R 15/15) müssen in Deutschland tätige Rechtsanwälte dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der Erbringung von Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland Zusammenfassende Meldungen (ZM) übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) eines jeden Leistungsempfängers anzugeben ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 53/14) entschieden, dass beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Ehegattenfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) von 500.000 Euro unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zusteht.
Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gilt als vom Erblasser zugewandt, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Für die Ermittlung der Steuerklasse und des Freibetrags für den Zuwendungsempfänger, also den Pflichtteilsberechtigten, ist somit das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser maßgeblich.
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet inländische Kreditinstitute beim Tod eines Steuerinländers zur Erstattung einer Anzeige beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt. Mit seinem vor wenigen Tagen veröffentlichen Urteil vom 16. November 2016 (AZ II R 29/13) hat der BFH entschieden, dass in eine solche Erwerbsanzeige auch Vermögensgegenstände einzubeziehen sind, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 aktualisierte das Bundesministerium für Finanzen seine bisherigen Verwaltungsvorschriften,1 betreffend das Vorgehen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Nachweis tatsächlicher Erträge aus Anteilen an intransparenten Fonds, § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG). Die Änderung des Verfahrens wurde notwendig, nachdem der BFH mit Urteil vom 17.11.2015, Az.: VIII R 27/12, veröffentlicht am 10.02.2016, bestätigte, dass die Regelung des § 6 InvStG, aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Nachweises tatsächlicher Besteuerungsgrundlagen durch den Anteilseigner, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
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