BFH: Staffeltarif in der Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. April 2019 das Urteil II B 83/18 vom 20. Februar 2019 betreffend “Staffeltarif in der Erbschaftsteuer” veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. April 2019 das Urteil II B 83/18 vom 20. Februar 2019 betreffend “Staffeltarif in der Erbschaftsteuer” veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Nichtanwendung des Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24. Oktober 2017 (Az. II R 44/15) veröffentlicht. Darin stellt die Finanzverwaltung klar, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. April 2018 – 3-S381.2b/14).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. II R 14/16) entschieden, dass der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 53/14) entschieden, dass beschränkt Steuerpflichtigen für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Ehegattenfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) von 500.000 Euro unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zusteht.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07. Dezember 2016 – II R 21/14 entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zu seinem Nachlass gehört und bei seinem Erben der Erbschaftsteuer unterliegt. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 20. Dezember 2016 entschieden (13 K 897/16, Revision eingelegt, BFH IX R 5/17), dass negative Einkünfte i.S.d. § 2a EStG eines Erblassers mit den positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat nach § 2a EStG des Erben als Gesamtrechtsnachfolger ausgeglichen werden können.
Das hessische Finanzgericht hat am 15. Dezember 2016 entschieden (1 K 1507/16, Revision eingelegt, BFH II R 5/17), dass bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter die günstigste Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von EUR 400.000 auch dann zur Anwendung kommt, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist.
Der biologische Vater hatte im Jahr 2016 seiner in 1987 geborenen Tochter einen Geldbetrag zugewandt. Die Tochter war innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann geboren worden. Bei dem Ehemann handelt es sich nicht um den biologischen Vater der Tochter. Das Finanzamt nahm die Besteuerung der Geldschenkung mit der ungünstigen Steuerklasse III vor. Das Finanzgericht gewährte dagegen die günstige Steuerklasse I und den Freibetrag von EUR 400.000. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in dieser Sache zu entscheiden.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 14. Oktober 2016, Aktenzeichen 3 K 112/13, entschieden, dass ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid geändert werden kann, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheides erfolgt.
Das Revisionsverfahren ist seit dem 20. Dezember 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 36/16 anhängig gemeldet.
Für die Praxis:
In allen Fällen in denen zum Beispiel aufgrund einer Nachdeklaration/Selbstanzeige nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides Einkommensteuern für den Erblasser festgesetzt wurden und kein Einspruchsverfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid mehr läuft, könnten diese mit Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.
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Die Erben sind dazu verpflichtet, falsche Steuererklärungen für den Verstorbenen zu korrigieren und ausstehende Steuererklärungen ein-/nachzureichen. Ob die Erbschaftsteuer durch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen gemindert werden kann, hängt davon ab, wer den Auftrag für die Steuerberatung erteilt hat (BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2015 – S 3810).
Hat der Erblasser den Steuerberater noch beauftragt, mindern die Beratungskosten die Erbschaftsteuerbelastung. Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens der Erben beendet wurde.
Beauftragen allerdings erst die Erben nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, liegen keine Erblasserschulden vor und es kann eine Reduzierung der Erbschaftsteuer insoweit nicht erreicht werden.
Auch für Selbstanzeigen bzw. Berichtigungserklärungen gelten diese Grundsätze. Der Erblasser selbst muss den Steuerberater beauftragt haben, damit die Beratungskosten dahingehend erbschaftsteuermindernd bei den Erben geltend gemacht werden können.
Für die Praxis:
Die Erben sollten den Beratungsvertrag des Erblassers mit dem Steuerberater nicht unmittelbar nach dem Tod kündigen, sondern erst, wenn alle steuerlichen Angelegenheiten des Verstorbenen geklärt sind.
Unter Ehegatten liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensbestand seines Einzelkontos/-depots auf den anderen Ehegatten überträgt. Will der beschenkte Ehegatte geltend machen, dass er bereits vor der Übertragung die Hälfte des Vermögensbestandes inne hatte, trägt dieser hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast) dem Finanzamt gegenüber, Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016, II R 41/14.