NEU EuGH Urteil vom 18. Januar 2018 (C-463/16, Stadion Amsterdam CV) zum Mehrwertsteuersatz für „einheitliche Leistung“
Mit Urteil vom 18. Januar 2018 (C-463/16, Stadion Amsterdam CV) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, immer nur ein Steuersatz zur Anwendung kommen kann. Der Steuersatz richtet sich nach dem Hauptbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Preis jedes Leistungsbestandteils, der in den für die einheitliche Leistung vom Verbraucher gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.