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Das Bundesverfassungsgericht stuft § 233a i.V.m. § 238 I 1 AO mit Beschluss vom 8. Juli 2021 als unvereinbar mit Art. 3 I GG ein. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 gilt jedoch eine Fortgeltungsanordnung, ab dem 01. Januar 2019 greift hingegen eine Anwendungssperre. Der Gesetzgeber ist somit verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 zu treffen.
Die Unvereinbarkeitserklärung gilt ausdrücklich nicht für Stundungs-, Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO sowie für die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 236 AO.
Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2021 (AZ: IV A 3 – S 0338/19/10004 :005) für die Finanzverwaltung die folgenden Verwaltungsanweisungen getroffen.
Vorgehen bei Zinsfestsetzungen
Grundsätzlich sind demnach sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Zeiträume ab dem 01. Januar 2019 auszusetzen. Aussetzung bedeutet hierbei, dass die anfallenden Zinsen nicht festgesetzt werden dürfen. Dies ist nachzuholen, sobald eine neue rückwirkende Gesetzesregelung die Ungewissheit beseitigt.
Demgegenüber sind Zinsen für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2018 endgültig festzusetzen.
Sofern eine Zinsfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geändert oder berichtigt wird, gilt die Aussetzung für Zeiträume ab dem 01. Januar 2019 nur für den Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen. Im Übrigen ist die Festsetzung für Zeiträume ab dem 01. Januar 2019 vorläufig vorzunehmen.
Für die Zeiträume bis 31. Dezember 2018 ist die Zinsfestsetzung ebenfalls für endgültig zu erklären.
Einspruchsfälle
Für Fälle offener Einspruchsverfahren ergeben sich folgende Auswirkungen.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Einspruch, sofern er nicht zurückgenommen wird, nunmehr als unbegründet zurückzuweisen.
Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2019 ist das Einspruchsverfahren, sofern die Festsetzung nicht bereits ausgesetzt oder vorläufig vorgenommen wurde, auszusetzen. Ebenfalls auszusetzen ist die Vollziehung der Zinsfestsetzung. Nach Verkündung der neuen Gesetzeslage wird das Verfahren sodann fortgesetzt.
Aussetzung der Vollziehung
Ist die Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Zeiträume bis 31. Dezember 2018 ausgesetzt worden, ist diese Aussetzung entsprechend zu beenden.
Für Zeiträume ab dem 01. Januar 2019 bleibt die Aussetzung der Vollziehung bis auf Weiteres bestehen.
Fazit
Infolge des BMF-Schreibens ist davon auszugehen, dass die Finanzämter in nächster Zeit viele ruhende Einspruchsverfahren gegen Zinsfestsetzungen wieder aufgreifen und um (teilweise) Rücknahme der Einsprüche bitten bzw. Teileinspruchsentscheidungen erlassen werden.
Gern beraten wir Sie bei Fragen in diesem Zusammenhang.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i.V.m. § 238 I 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird. Die Gesetzeslage verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG. Steuerschuldner, deren Steuerfestsetzung erst nach der 15 monatigen Karenzzeit vorgenommen wird, sind durch die aktuelle Gesetzeslage unverhältnismäßig stärker beschwert als solche, deren Festsetzung innerhalb der Karenzzeit vorgenommen wird.
Eine Vollverzinsung zu einem niedrigeren, noch nicht festgelegten, Zinssatz sei daher ein mindestens gleich geeignetes Mittel, um den Gesetzeszweck zu fördern. Die Änderung der Zinsberechnung beruht auf der Betrachtung eines realitätsgerechten, typischen Falles. Dieser gilt als Maßstab für sämtliche Zinsberechnungen. Aufgrund des durch die Finanzkrise ausgelösten strukturellen Niedrigzinsniveaus ist dieser jedoch stark verändert und die 0,5 % pro Monat sind spätestens ab dem Jahre 2014 nicht mehr als zeitgerecht zu betrachten. Betroffen von der Vollverzinsung sind nur die Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wurde. Die Gründe für die späte Steuerfestsetzung sind unerheblich, ebenso wie ein mögliches Verschulden. Trotz Verfassungswidrigkeit der aktuellen Verzinsung ist diese für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung des BVerfG auch auf Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen bezieht.
Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zum aktuellen Beschluss des BVerfG zur Verfügung.
Frau Steuerberaterin Caroline Müller referiert am Donnerstag den 08. Juli 2021 bei dem WM Online-Seminar zum Thema ” Steuerreporting für deutsche Kunden”.
Weitere Informationen über die gesamte Veranstaltung finden Sie hier.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 16. März 2021 eine Neufassung des bisherigen BMF-Schreibens vom 05. Oktober 2000 (BStBl I S. 1508) veröffentlicht:
Seit dem Veranlagungszeitraum 1999 können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen jedoch Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit, da es sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelt, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.
Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf die Fälle unwirksamer Steuerfestsetzungen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich jeder mit dem Steueranspruch zusammenhängende Erstattungsanspruch geeignet, eine Ablaufhemmung auszulösen. Allerdings muss der Erstattungsanspruch, soll er den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen, vor Ablauf dieser Frist entstanden sein. Eine im Vorgriff auf eine erwartete geänderte Steuerfestsetzung für die Streitjahre erbrachte Zahlung begründet einen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO auslösenden Erstattungsanspruch, wenn es an einem formalen Rechtsgrund für die Zahlung fehlt.
Frau Steuerberaterin Caroline Müller referiert am Dienstag den 17. November 2020 bei dem WM Online-Seminar zum Thema ” Steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen”.
Weitere Informationen über die gesamte Veranstaltung finden Sie hier.
Frau Steuerberaterin Caroline Müller referiert am 24. September 2020 bei dem WM-Forum in Zürich zu dem Thema ” Steuerreporting Deutschland: Relevante Änderungen für 2020″.
Weitere Informationen über die gesamte Veranstaltung finden Sie hier.
Frau Steuerberaterin Caroline Müller referiert am 22. September 2020 bei dem WM-Forum in Liechtenstein zu dem Thema ” Steuerreporting Deutschland: Relevante Änderungen für 2020″.
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